Vereinssatzung

 

Vereinssatzung

des Turnverein „Gut Heil von 1903“ e.V. Hasloch

Stand: 16.11.2008

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Turnverein Gut Heil von 1903“ e.V. Hasloch“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97907 Hasloch/Main, Landkreis Main-Spessart und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist dem Turngau Main-Spessart angegliedert und ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband e.V.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnnützigkeit

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig.
  4. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

  1. Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in:
  • Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vereinsleitung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Die Vereinsleitung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Von der Vereinsleitung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Bei Bedarf kann von der Vereinsleitung eine Finanzordnung erlassen werden, welche die weiteren Einzelheiten regelt.

 

§ 5 Die Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vereinsleitung. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht.
  6. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Jugend-Abteilungsleiters stimmberechtigt. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Die Mitglieder bestehen aus:
    • ordentlichen Mitgliedern (aktive)
    • außerordentliche Mitgliedern (passive)
    • Ehrenmitgliedern (die von der Mitgliederversammlung ernannt werden)
    • einem Ehrenvorsitzenden (der von der Mitgliederversammlung ernannt wird).“

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der der Vereinsleitung gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
  4. Zur Antragstellung I.S. der Nr 3 ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
  8. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.“
  10. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht mehr als 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über die Beendigung der Mitgliedschaft in diesem Fall entscheidet die Vereinsleitung.

 

§ 7 Beiträge, Umlagen, Sonstige Leistungen

 

  1.  Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
  2. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
  3. Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 20 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das 3-fache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung der Umlage befreit.
  4. Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vereinsleitung.“

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vereinsleitung
  3. der Vereinsausschuss
  4. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand und Vereinsleitung

(1)       Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden Verwaltung,
  • dem Vorsitzenden Sport,
  • dem Vorsitzenden Wirtschaft,
  • dem Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit

 

(2)       Die Vereinsleitung besteht aus:

  • dem Vorstand gem. Abs. 1
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer

 

(3)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden Verwaltung, den Vorsitzenden Sport, den Vorsitzenden Wirtschaft und den Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit vertreten, wobei jeder der vier Vorsitzenden zur Vertretung allein befugt ist (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).

 

(4)       Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

 

(5)       Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung  vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

(6)       Die Vereinsleitung führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Sie darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von Euro 5.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf die Vereinsleitung der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

(7)       Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

(8)       Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(9)       Entscheidungen können auch fernmündlich, per Telefax oder E-Mail getroffen werden; in diesen Fällen ist vom Vorsitzenden (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, die Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

 

§ 10 Der Vereinsausschuss

 

(1)       Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Mitgliedern der Vereinsleitung
  • den Leitern der einzelnen Abteilungen
  • den Beiräten

 

(2)       Dem Vereinsausschuss gehören als Beiräte an:

  • die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses,
  • der/die Jugendvertreter/in und
  • die Mitglieder der Verwaltung

 

Weitere Beiräte können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

(3)       Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

(4)       Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand und in den übrigen ihm in der Satzung zugewiesenen Fällen.

 

(5)       Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

(6)       Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.

 

(7)       Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Sitzung der Vereinsleitung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

 

(8)       Der Vereinsausschuss beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Durch Beschluss des Vereinsausschusses können Gäste zugelassen werden.

 

(9)       Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Sofern mindestens drei Mitglieder des Vereinsausschusses dies beantragen, ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

(10)     Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und nach Freigabe durch den Sitzungsleiter an die Mitglieder des Vereinsausschusses zu verteilen.

 

(11)     Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen (z.B. eine Jugendordnung, eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung, eine Abteilungsordnung, eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätten, Abteilungsordnung  usw.) geben.

 

(12)     Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

 

§ 11 Abteilungen

 

(1)       Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.

 

(2)       Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

 

(3)       Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

 

(4)       Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei bestehen einer Abteilungsordnung werden diese Organe durch die Abteilung gewählt, sind jedoch von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins zu bestätigen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

(5)       Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

(6)       Eine Abteilungsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung insbesondere die Erhebung von Abteilungsbeiträgen

 

§ 12 Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und der Verwaltung

 

Der Wirtschaftsausschuss setzt sich aus 6 Beisitzern zusammen. Die Anzahl der Beisitzer kann bei Bedarf erhöht oder gemindert werden. Die Anzahl der Mitglieder der Verwaltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und der Verwaltung  werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Wahl, Abberufung und Entlastung der Vereinsleitung
  • Wahl der übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses
  • Wahl der zwei Kassenprüfen und Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
  • Beschlussfassung über das Beitragswesen
  • Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  • Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden Verwaltung, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Als schriftliche Einladung gilt der Aushang in Schaukasten des Vereins und in der Haseltalhalle oder die Bekanntgabe in der Tagespresse.

 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Zur Wahl der Vereinsleitung und des Vereinsausschusses ist ein Wahlausschuss von 3 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Bei mehreren Wahlvorschlägen muss geheim abgestimmt werden. Bei nur einem Vorschlag wird per Handhebung abgestimmt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.

 

Anträge an die Mitgliederversammlung können nur behandelt werden, wenn diese bereits Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

§ 14 Kassenprüfung

 

Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15 Jugendordnung

 

  1. Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
  3. Der Vorsitzende der Jugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss.

 

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse

 

Die in Sitzungen der Vereinsleitung, des Vereinsausschusses und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 17 Auflösung der Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich.
  2. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  3. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Hasloch mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.“

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Kommentare sind geschlossen.