{"id":28,"date":"2016-09-08T10:42:54","date_gmt":"2016-09-08T10:42:54","guid":{"rendered":"http:\/\/tv-hasloch.de\/?page_id=28"},"modified":"2017-01-07T17:19:23","modified_gmt":"2017-01-07T15:19:23","slug":"link-zur-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tv-hasloch.de\/?page_id=28","title":{"rendered":"Vereinssatzung"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>Vereinssatzung<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><em>des Turnverein \u201eGut Heil von 1903\u201c e.V. Hasloch<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><em>Stand: 16.11.2008<\/em><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1\u00a0 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Verein tr\u00e4gt den Namen \u201eTurnverein Gut Heil von 1903\u201c e.V. Hasloch\u201c<\/li>\n<li>Der Verein hat seinen Sitz in 97907 Hasloch\/Main, Landkreis Main-Spessart und ist im Vereinsregister eingetragen.<\/li>\n<li>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/li>\n<li>Der Verein ist dem Turngau Main-Spessart angegliedert und ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband e.V.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Vereinszweck und Gemeinnn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Vereinszweck ist die Pflege und F\u00f6rderung des Sports.<\/li>\n<li>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<\/li>\n<li>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig.<\/li>\n<li>Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/li>\n<li>Mittel des Vereins sowie etwaige \u00dcbersch\u00fcsse werden nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am \u00dcberschuss und &#8211; in ihrer Eigenschaft als Mitglieder &#8211; auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinn\u00fctzigen Bereich engagieren, k\u00f6nnen im Rahmen der steuerlich zul\u00e4ssigen Ehrenamtspauschalen\/\u00dcbungsleiterfreibetr\u00e4ge beg\u00fcnstigt werden.<\/li>\n<li>Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Vereinst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in:<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes<\/li>\n<li>Durchf\u00fchrung von Versammlungen, Vortr\u00e4gen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.<\/li>\n<li>Sachgem\u00e4\u00dfe Ausbildung und Einsatz von \u00dcbungsleitern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Verg\u00fctungen f\u00fcr die Vereinst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Vereins- und Organ\u00e4mter werden grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt.<\/li>\n<li>Bei Bedarf k\u00f6nnen Vereins\u00e4mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 3 Nr. 26 a EStG ausge\u00fcbt werden.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber eine entgeltliche Vereinst\u00e4tigkeit nach Absatz (2) trifft die Vereinsleitung. Gleiches gilt f\u00fcr die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.<\/li>\n<li>Die Vereinsleitung ist erm\u00e4chtigt, T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung oder Aufwandsentsch\u00e4digung zu beauftragen. Ma\u00dfgebend ist die Haushaltslage des Vereins.<\/li>\n<li>Zur Erledigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben und zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsstelle ist die Mitgliederversammlung erm\u00e4chtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten, hauptamtlich Besch\u00e4ftigte anzustellen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gew\u00e4hrt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die pr\u00fcff\u00e4hig sein m\u00fcssen, nachgewiesen werden.<\/li>\n<li>Von der Vereinsleitung k\u00f6nnen per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen M\u00f6glichkeiten Grenzen \u00fcber die H\u00f6he des Aufwendungsersatzes nach \u00a7 670 BGB festgesetzt werden.<\/li>\n<li>Bei Bedarf kann von der Vereinsleitung eine Finanzordnung erlassen werden, welche die weiteren Einzelheiten regelt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Die Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden.<\/li>\n<li>\u00dcber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vereinsleitung. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderj\u00e4hriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.<\/li>\n<li>Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. \u00dcber den Widerspruch entscheidet abschlie\u00dfend der Vereinssausschuss.<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung des Stimmrechtes ist nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht.<\/li>\n<li>Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur f\u00fcr die Wahl des Jugend-Abteilungsleiters stimmberechtigt. Im \u00dcbrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.<\/li>\n<li>Die Mitglieder bestehen aus:<\/li>\n<\/ol>\n<ol>\n<ul>\n<li>ordentlichen Mitgliedern (aktive)<\/li>\n<li>au\u00dferordentliche Mitgliedern (passive)<\/li>\n<li>Ehrenmitgliedern (die von der Mitgliederversammlung ernannt werden)<\/li>\n<li>einem Ehrenvorsitzenden (der von der Mitgliederversammlung ernannt wird).\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong>\u00a0<\/strong>Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<\/li>\n<li>Der der Vereinsleitung gegen\u00fcber schriftlich zu erkl\u00e4rende Austritt ist jederzeit zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verst\u00f6\u00dft, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.<\/li>\n<li>Zur Antragstellung I.S. der Nr 3 ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.<\/li>\n<li>\u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer n\u00e4chsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die M\u00f6glichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr m\u00f6glich. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollziehbar erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist fr\u00fchestens nach Ablauf eines Jahres m\u00f6glich. \u00dcber den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich \u00fcber den Ausschluss entschieden hat.<\/li>\n<li>Ein Mitglied kann nach vorheriger Anh\u00f6rung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbu\u00dfe bis zum Betrag von EUR 100,- und\/oder mit einer Sperre von l\u00e4ngstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verb\u00e4nde, welchen der Verein angeh\u00f6rt, gema\u00dfregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.<\/li>\n<li>Alle Beschl\u00fcsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.<\/li>\n<li>Bei Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unber\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht mehr als 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. \u00dcber die Beendigung der Mitgliedschaft in diesem Fall entscheidet die Vereinsleitung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Beitr\u00e4ge, Umlagen, Sonstige Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong>\u00a0<\/strong>Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegeb\u00fchren und des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.<\/li>\n<li>Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht \u00fcberschreiten. Minderj\u00e4hrige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.<\/li>\n<li>Bei Bedarf des Vereins k\u00f6nnen auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 20 Arbeitsstunden, abl\u00f6sbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschlie\u00dfenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Abl\u00f6sebetrag darf das 3-fache des Jahresbeitrags nicht \u00fcberschreiten. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste\/der Zahlung der Umlage befreit.<\/li>\n<li>Die Beschlussfassung \u00fcber die Aufnahmegeb\u00fchren, Beitr\u00e4ge, Umlagen und sonstigen Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 bis 3 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 und\/oder die Umlage gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2 gestundet oder f\u00fcr die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. \u00dcber ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vereinsleitung.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vereinsorgane sind:<\/p>\n<ol>\n<li>der Vorstand<\/li>\n<li>die Vereinsleitung<\/li>\n<li>der Vereinsausschuss<\/li>\n<li>die Mitgliederversammlung<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Vorstand und Vereinsleitung<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand besteht aus:<\/p>\n<ul>\n<li>dem Vorsitzenden Verwaltung,<\/li>\n<li>dem Vorsitzenden Sport,<\/li>\n<li>dem Vorsitzenden Wirtschaft,<\/li>\n<li>dem Vorsitzenden \u00d6ffentlichkeitsarbeit<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vereinsleitung besteht aus:<\/p>\n<ul>\n<li>dem Vorstand gem. Abs. 1<\/li>\n<li>dem Schatzmeister<\/li>\n<li>dem Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den Vorsitzenden Verwaltung, den Vorsitzenden Sport, den Vorsitzenden Wirtschaft und den Vorsitzenden \u00d6ffentlichkeitsarbeit vertreten, wobei jeder der vier Vorsitzenden zur Vertretung allein befugt ist (Vorstand i.S.d. \u00a7 26 BGB).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung \u00a0vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss f\u00fcr die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vereinsleitung f\u00fchrt die einfachen Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung selbst\u00e4ndig. Sie darf im \u00dcbrigen Gesch\u00e4fte bis zum Betrage von Euro 5.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte jeglicher Art einschlie\u00dflich der Aufnahme von Belastungen, ausf\u00fchren. Im \u00dcbrigen bedarf die Vereinsleitung der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschl\u00fcsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, m\u00fcndlich, fernm\u00fcndlich oder durch E-Mail einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vereinsleitung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(9)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entscheidungen k\u00f6nnen auch fernm\u00fcndlich, per Telefax oder E-Mail getroffen werden; in diesen F\u00e4llen ist vom Vorsitzenden (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, die Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Der Vereinsausschuss<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vereinsausschuss besteht aus:<\/p>\n<ul>\n<li>den Mitgliedern der Vereinsleitung<\/li>\n<li>den Leitern der einzelnen Abteilungen<\/li>\n<li>den Beir\u00e4ten<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dem Vereinsausschuss geh\u00f6ren als Beir\u00e4te an:<\/p>\n<ul>\n<li>die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses,<\/li>\n<li>der\/die Jugendvertreter\/in und<\/li>\n<li>die Mitglieder der Verwaltung<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Weitere Beir\u00e4te k\u00f6nnen von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beir\u00e4te werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der st\u00e4ndigen Mitwirkung bei der F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte durch den Vorstand und in den \u00fcbrigen ihm in der Satzung zugewiesenen F\u00e4llen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dem Vereinsausschuss k\u00f6nnen durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im \u00dcbrigen nimmt er die Aufgaben wahr, f\u00fcr die kein anderes Vereinsorgan ausdr\u00fccklich bestimmt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1\/3 seiner Mitglieder dies beantragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitglieder des Vereinsausschusses k\u00f6nnen zur Sitzung der Vereinsleitung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vereinsausschuss beschlie\u00dft in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, m\u00fcndlich oder fernm\u00fcndlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Sitzungen sind nicht \u00f6ffentlich. Durch Beschluss des Vereinsausschusses k\u00f6nnen G\u00e4ste zugelassen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(9)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vereinsausschuss ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind nicht zul\u00e4ssig. Sofern mindestens drei Mitglieder des Vereinsausschusses dies beantragen, ist schriftlich und geheim abzustimmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(10)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcber die Sitzung des Vereinsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und nach Freigabe durch den Sitzungsleiter an die Mitglieder des Vereinsausschusses zu verteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(11)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zur Durchf\u00fchrung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen (z.B. eine Jugendordnung, eine Gesch\u00e4ftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung, eine Abteilungsordnung, eine Ordnung \u00fcber die Benutzung der Sportst\u00e4tten, Abteilungsordnung\u00a0 usw.) geben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(12)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit einer 2\/3 Mehrheit beschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Abteilungen<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten aus\u00fcben. Mitglieder k\u00f6nnen mehreren Abteilungen angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben \u00fcbertragen sind, geleitet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Bei bestehen einer Abteilungsordnung werden diese Organe durch die Abteilung gew\u00e4hlt, sind jedoch von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins zu best\u00e4tigen. Die Abteilungsleitung ist gegen\u00fcber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(5) \u00a0 \u00a0 \u00a0 Die Abteilungen k\u00f6nnen kein eigenes Verm\u00f6gen bilden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eine Abteilungsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung insbesondere die Erhebung von Abteilungsbeitr\u00e4gen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und der Verwaltung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Wirtschaftsausschuss setzt sich aus 6 Beisitzern zusammen. Die Anzahl der Beisitzer kann bei Bedarf erh\u00f6ht oder gemindert werden. Die Anzahl der Mitglieder der Verwaltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und der Verwaltung \u00a0werden von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung ist insbesondere f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Wahl, Abberufung und Entlastung der Vereinsleitung<\/li>\n<li>Wahl der \u00fcbrigen Mitglieder des Vereinsausschusses<\/li>\n<li>Wahl der zwei Kassenpr\u00fcfen und Entgegennahme des Kassenberichtes<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderung der Satzung, \u00fcber Vereinsaufl\u00f6sung und \u00fcber Vereinsordnungen<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber das Beitragswesen<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung von Abteilungen<\/li>\n<li>Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1\/3 s\u00e4mtlicher stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde vom Vorstand verlangt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden Verwaltung, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Als schriftliche Einladung gilt der Aushang in Schaukasten des Vereins und in der Haseltalhalle oder die Bekanntgabe in der Tagespresse.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Wahl der Vereinsleitung und des Vereinsausschusses ist ein Wahlausschuss von 3 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Bei mehreren Wahlvorschl\u00e4gen muss geheim abgestimmt werden. Bei nur einem Vorschlag wird per Handhebung abgestimmt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder \u00fcber 16 Jahre. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Satzungs\u00e4nderungen werden mit 2\/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung k\u00f6nnen nur behandelt werden, wenn diese bereits Gegenstand der Tagesordnung sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Kassenpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlten zwei Pr\u00fcfer \u00fcberpr\u00fcfen die Kassengesch\u00e4fte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenpr\u00fcfung erstreckt sich nicht auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Ausgaben. Eine \u00dcberpr\u00fcfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. \u00dcber das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Jugendordnung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Die Jugend des Vereines f\u00fchrt und verwaltet sich selbstst\u00e4ndig und entscheidet \u00fcber ihre durch den Haushalt des Vereines zuflie\u00dfenden Mittel.<\/li>\n<li>Das N\u00e4here regelt die Jugendordnung.<\/li>\n<li>Der Vorsitzende der Jugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Beurkundung der Beschl\u00fcsse<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die in Sitzungen der Vereinsleitung, des Vereinsausschusses und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschl\u00fcsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftf\u00fchrer zu unterschreiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Aufl\u00f6sung der Vereins<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierw\u00f6chigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung m\u00fcssen vier F\u00fcnftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von \u00be der g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/li>\n<li>In der Aufl\u00f6sungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Gesch\u00e4fte abzuwickeln haben.<\/li>\n<li>Das nach Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke verbleibende Verm\u00f6gen f\u00e4llt an die Gemeinde Hasloch mit der Ma\u00dfgabe, es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher g\u00fcltige Satzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Vereinssatzung des Turnverein \u201eGut Heil von 1903\u201c e.V. 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